Antworten auf häufige Fragen zur Genossenschaft

Wie viele Personen braucht es für die Gründung einer Genossenschaft?

Eine Mindestzahl von Gründungsmitgliedern ist im österreichischen Genossenschaftsgesetz nicht vorgesehen. Es genügen daher bereits zwei Gründungsmitglieder, wobei mindestens eines davon die Funktion des Vorstands ausüben muss.

Ist für die Gründung einer Genossenschaft ein Mindestkapital nötig?

Nein, es gibt kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital. Die Gestaltung der Kapitalbeschaffung und die Höhe des zu zeichnenden Kapitals sollten sich an der Größe und dem Leistungsspektrum der Genossenschaft sowie an der Mitgliederstruktur orientieren.

Welche Gründungskosten fallen an?

Nur sehr geringe. Dazu zählen die Gebühr für den Eintrag ins Firmenbuch, sofern nicht die Begünstigungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes in Anspruch genommen werden können, und die Kosten der Unterschriftsbeglaubigung der gewählten Vorstandsmitglieder.

Wer kann Mitglied einer Genossenschaft werden?

Das ist von den Bestimmungen der Satzung abhängig und somit frei wählbar. Zumeist handelt es sich um natürliche und juristische Personen sowie unternehmerisch tätige eingetragene Personengesellschaften, die einem bestimmten Berufs- oder Geschäftszweig angehören. Auch die Mitgliedschaft ausländischer Unternehmen stellt seitens der österreichischen Gesetzgebung kein Problem dar.

Wie erfolgt der Eintritt? Wie der Austritt?

Der Beitritt erfolgt nach Abgabe einer Beitrittserklärung durch Beschluss des Vorstands (oder des Vorstands und Aufsichtsrats). Anders als bei Kapitalgesellschaften ist keine Meldung an das Firmenbuch nötig, auch ein Notar ist nicht erforderlich. Der Austritt wird seitens des Mitglieds mit einem Kündigungsschreiben bekanntgegeben.

Braucht es beim Austritt von Mitgliedern eine Unternehmensbewertung?

Nein, dank der unkomplizierten Austrittsregelung entstehen weder Risiken für die Genossenschaft noch Bedarf für eine Unternehmensbewertung beim Ausscheiden von Mitgliedern.

Welche Art von Stimmrechten gibt es in der Genossenschaft?

Am verbreitetsten ist das Kopfstimmrecht (je Mitglied eine Stimme). Die Satzung kann aber auch ein Anteilsstimmrecht oder eine Mischung aus beiden vorsehen.

Welche Organe gibt es in einer Genossenschaft?

Es gibt den Vorstand als geschäftsführendes Organ, ab 40 Arbeitnehmern verpflichtend auch einen Aufsichtsrat als Kontrollorgan und jedenfalls die Generalversammlung als oberstes Organ.

Wer führt in einer Genossenschaft die Geschäfte?

Der Vorstand. Dieser kann haupt- oder ehrenamtlich tätig sein. In letzterem Fall besteht keine Sozialversicherungspflicht.

Wer kann in einer Genossenschaft gewerberechtlicher Geschäftsführer sein?

Gewerberechtlicher Geschäftsführer kann ein Mitglied des Vorstands oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein (§ 39 GewO).

Kann das Nominale der Geschäftsanteile unterschiedlich hoch sein?

Der Nennbetrag eines Geschäftsanteils ist in der Satzung festgeschrieben und in der Regel für jedes Mitglied gleich hoch. Die Zahl der Geschäftsanteile, die ein Mitglied erwerben kann oder erwerben muss (Mindestzeichnungsverpflichtung), bestimmt ebenfalls die Satzung.

Wie hoch ist die Haftung eines Genossenschafters, und wann haftet er?

Die Höhe der Haftung kann in der Satzung flexibel festgelegt werden. Es ist auch möglich, eine Nachschusspflicht ganz auszuschließen, dann bleibt die Haftung der Mitglieder auf den Geschäftsanteil beschränkt. Schlagend wird das alles nur im Falle der Liquidation oder des Konkurses der Genossenschaft.

Darf eine Genossenschaft Gewinne erzielen?

Die Besonderheit der Genossenschaft gegenüber anderen Rechtsformen liegt zwar darin, dass sie die erwirtschafteten Leistungen an ihre Mitglieder weitergibt. Um die Mitglieder fördern zu können, ist aber die Erzielung von Gewinnen auch für die Genossenschaft eine notwendige Voraussetzung. Gewinne können gemäß Satzung ausgeschüttet werden, wenn ausreichende Rücklagen vorhanden sind und die Generalversammlung dies beschließt.

Welche Rechnungslegungsvorschriften gelten für Genossenschaften?

Da die bei Genossenschaften gesetzlich vorgeschriebene Revision die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage sowie der Finanzlage erfordert, ist die Erstellung eines Jahresabschlusses nach UGB in der Mustersatzung des ÖGV verpflichtend verankert. Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie größenabhängig (§§ 22 Abs. 4 GenG, 221 UGB) auch aus Anhang und Lagebericht.

Welche steuerlichen Unterschiede gibt es z.B. zur GmbH?

Mit folgender Ausnahme keine: Genossenschaften unterliegen zwar der Körperschaftsteuer, es gibt jedoch keine Mindest-KÖSt. Auch die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist möglich, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Kann eine Genossenschaft den Status der Gemeinnützigkeit erlangen?

Ja, Genossenschaften können die Gemeinnützigkeit gemäß Bundesabgabenordnung erlangen. In Österreich genießt die gemeinnützige Genossenschaft damit steuerliche Vorteile, insbesondere jenen der Körperschaftsteuerbefreiung. Eine Genossenschaft erhält diesen Status, wenn sie Ziele im öffentlichen Interesse verfolgt und dem Gemeinwohl im geistigen, kulturellen, sittlichen oder materiellen Bereich dient. Gewinne dürfen dann nicht an Mitglieder ausgeschüttet, sondern müssen reinvestiert oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Und im Falle einer Liquidation muss der Erlös an eine gemeinnützige Organisation übertragen werden.

Kann ein bestehendes Unternehmen in eine Genossenschaft umgewandelt werden?

Ja, es ist möglich, ein Unternehmen wie beispielsweise ein Einzelunternehmen oder eine GmbH in eine Genossenschaft umzuwandeln. Wir beraten Sie gerne auf dem Weg der Umwandlung.

Kann ein Verein in eine Genossenschaft umgewandelt werden?

Seit 1. Jänner 2025 ermöglicht das Genossenschaftsrechts-Änderungsgesetz 2024 Vereinen die Umwandlung in eine Genossenschaft im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge. Das Gesetz schafft die rechtliche Grundlage dafür, dass Vereine in eine Genossenschaft überführt werden können, wobei alle Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Vertragsverhältnisse automatisch und unbürokratisch auf die Genossenschaft übertragen werden. Wir beraten Sie gerne auf dem Weg der Umwandlung.

Noch Fragen?
Kontaktieren Sie unser Gründerservice

Julia Hochrainer, MA

Telefon: +43 1 31328-100
E-Mail: gruenderservice@genossenschaftsverband.at